1.        Allgemeine Bedingungen:

Alle Angaben sind allfälligen Aenderungen unterworfen und deshalb unverbindlich. Eventuelle Lieferbeschränkungen, welche wir selbst unseren Fabrikanten gegenüber eingehen müssen, gehen auf den Abnehmer unserer Ware über und sind von diesem einzuhalten. Bei

Weitergabe der Ware durch unseren Abnehmer an einen Dritten ist eine solche Lieferbeschränkung diesem wiederum zu überbinden.

 

2.        Offerten:

Unsere Offerten erfolgen freibleibend. An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltschemas, Kostenvoranschlägen behalten wir uns das Eigen-tums- und Urheberrecht vor. Dieselben werden dem Besteller persönlich anvertraut und dürfen ohne unsere schriftliche Genehmigung weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert werden. Auf unser Verlangen sind sie uns zurückzugeben.

 

3.        Preise:

Die Preise gelten für eigene Erzeugnisse ab Zürich, exkl. Verpackung. Für von uns vertretene Erzeugnisse gelten die Preise ab Werk oder Lager. Für unsere Kunden im Ausland gelten für unsere Vertretungsartikel die Preise ab Werk oder Transitlager Zürich, zuzüglich eigene Frachtkosten, exkl. Verpackung. Alle Preisangaben sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend. Prototypen werden nach Stundenaufwand berechnet. Alle Nebengebühren, wie Fracht, Verpackung, Steuern, Stempel- und Vertragsgebühren, Zoll und Zollspesen usw. trägt der Besteller. Die vereinbarten Preise gelten stets nur unter dem Vorbehalt, dass bis zur Abnahme keine Preiserhöhung erfolgt ist. Tritt eine Preiserhöhung für die verkauften Waren ein, so muss der Besteller vom Zeitpunkt der Preiserhöhung an für die bis dahin noch nicht gelieferten Waren die erhöhten Preise bezahlen. Preiserhöhungen sind auch die durch Kursänderungen bewirkten Mehrkosten für Importwaren. Die von uns festgesetzten Detail-Verkaufspreise sind einzuhalten.

 

4.        Zahlung:

Ohne besondere Vereinbarungen gilt als Ziel 30 Tage rein netto. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Verrechnung von Forderungen infolge irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Einzelanfertigungen, Prototypen und Werkzeuge werden wie folgt verrechnet:

1/3 bei Bestellung, 1/3 bei Versandbereitschaft, 1/3 netto innert 30 Tagen ab Fakturadatum.

Abnahme der Erzeugnisse, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, in unserer Werkstatt.

Bei grösseren Aufträgen, deren Ablieferung sich über eine längere Zeitperiode erstreckt, behalten wir uns das Recht vor, eine Akontozahlung bis zu 80% der geleisteten Arbeit oder der bereits gelieferten Ware zu verlangen.

Bei Anzahlungen ist Beginn der Lieferfrist nach Eingang der Anzahlung.

 

5.        Lieferfrist:

Wenn die von uns angegebenen Lieferfristen nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, sind sie unverbindlich. Kommt der Besteller seinen Pflichten gegen uns nicht nach, so wird die Lieferung unterbrochen. Die Lieferfrist gilt vorbehältlich unvorhergesehener Hindernisse – gleichviel, ob sie in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eintreten – wie Fälle höherer Gewalt, Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Aufstände, Aussperrungen, Betriebsstörungen. Verspätung in der Anlieferung der Rohstoffe oder der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes, Verzögerungen in den Beförderungen und dergleichen mehr. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse angemessen verlängert. Teillieferungen gelten als Ganzes und werden separat verrechnet.

 

6.        Erfüllung der Lieferung:

Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Ware unser Haus, resp. bei Lieferung ab Werk die Fabrik, verlassen hat. Versand- und Transportgefahr gehen in allen Fällen zu Lasten des Bestellers, auch wenn fracht- oder portofreie Lieferung der Ware vereinbart wird. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Im Falle eines Bruch- und Transportschadens muss vom Empfänger der Ware beim Transportunternehmen (Bahn, Post, Speditionsfirma, usw.) unverzüglich eine Tatbestandesaufnahme veranlasst werden. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn die Verpackung der Ware äusserlich keinerlei Schaden aufweist. Schadenersatzansprüche sind sofort bei dem Versandinstitut (Bahn, Post, usw.) geltend zu machen und auch uns mitzuteilen.

Allfällige übrige Reklamationen können nur innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden.

 

7.        Garantie:

Für eigene Serienerzeugnisse leisten wir Gewähr auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren vom Tage des Versandes an, indem wir uns verpflichten, Fehler, welche nachweisbar innerhalb dieser Zeit infolge fehlerhafter Ausführung oder mangelhaften Materials entstanden sind, auf eigene Kosten zu beheben. Voraussetzung hiefür ist, dass uns der Gegenstand auf unser Lager frachtfrei zugestellt wird. Für fremde Erzeugnisse haften wir in dem Masse, in dem der Erzeuger selbst eine Haftung übernimmt, oder aber im Rahmen der branchenüblichen Garantiepflichten Indirekte Schäden sind nicht Gegenstand unserer Garantie. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn vom Abnehmer oder Drittpersonen Eingriffe in das Lieferungsobjekt vorgenommen werden, oder dieses unsachgemäss behandelt, oder montiert wird. Bei Einzelanfertigungen oder Neukonstruktionen entfällt ein Garantieanspruch.

 

8.        Abbildungen, Gewichte und Masstabellen:

Wir behalten uns vor, von Abbildungen, Gewichten und Masstabellen oder sonstigen derartigen Angaben abzuweichen, sofern sich dies bei der Ausführung der Bestellung als zweckmässig erweist.

 

9.        Gerichtsstand:

Bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Zürich alleiniger Gerichtsstand. Für die vertraglichen Beziehungen gilt schweizerisches Recht.